Differenzzahlungen unzulässig
Aktualisiert am: Dienstag, 30. November 1999 um 01:00 Geschrieben am: Freitag, 13. Juni 2008 um 22:25
Patienten, die ein Rabattarzneimittel nicht wünschen, fragen inzwischen recht häufig, ob sie in der Apotheke die Preisdifferenz zwischen ihrem "angestammten" Produkt und dem Rabattarzneimittel der Krankenkasse selbst zahlen können. Doch das ist nicht möglich und auch rechtlich nicht zulässig. Warum?
"Wie muss die Apotheke sich verhalten, wenn ein Patient statt des rabattbegünstigten Arzneimittels, zu dessen Abgabe der Apotheker verpflichtet ist, das tatsächlich verordnete Arzneimittel haben möchte, obwohl der Arzt das Aut-idem-Feld nicht angekreuzt hat?"
Die Patienten schlagen von sich aus, hin und wider auch vom Arzt darauf hingewiesen, des Öfteren vor, die Apotheke solle das tatsächlich verordnete Arzneimittel abgeben, die Differenz zu dem rabattbegünstigten Arzneimittel errechnen und dem Patienten in Rechnung stellen. Bei diesem Vorschlag gehen die Beteiligten irrigerweise davon aus, dass der Apotheke der von den Krankenkassen bezahlte, um den Rabattbetrag gekürzte, tatsächliche Zahlpreis bekannt ist. Dies ist nicht der Fall!
Das das so ist, ist schwer vermittelbar, weil der Apotheker ja der Krankenkasse das abgegebene Arzneimittel in Rechnung stellt. Die effektiven Kosten eines rabattbegünstigten Arzneimittels zu Lasten der Kasse sind aber tatsächlich nicht bekannt, weil die Verträge zwischen Kassen und pharmazeutischen Unternehmern geheim sind. Dementsprechend kann der von der Firma zu gewährende Rabatt nicht berechnet werden. Daher ist die Differenzzahlung nicht möglich.
Dringend abzuraten ist auch von folgender Vorgehensweise:
Das rabattbegünstigte Arzneimittel wird vom Apotheker gegenüber der Kasse berechnet, abgegeben wird jedoch das verschriebene Arzneimittel und der Patienten zahlt einen geschätzten Differenzbetrag.
Dies ist Betrug. Einerseits gegenüber der Krankenkasse, die die Kosten für das tatsächlich abgegebene, aber nicht verschriebene Arzneimittel nicht übernehmen müsste und so durch Vortäuschung falscher Tatsachen zu einer Kostenübernahme bewegt wird. Andererseits liegt auch gegenüber dem pharmazeutischen Unternehmer, dessen Arzneimittel zwar taxiert, aber nicht wirklich abgegeben wird, ein Betrug vor, weil das Produkt nicht wirklich umgesetzt wird, er aber aufgrund der Rezeptabrechnung zur Abführung eines Rabattbetrages verpflichtet wird.
Legalerweise lässt sich ein Austausch durch ein rabattbegünstigtes Arzneimittel - wenn medizinisch relevante Unterschiede im Einzelfall vorliegen - nur durch den Arzt durch Ankreuzen des "Aut-idem" Feldes" vermeiden.
Die von Patienten, aber auch Ärzten oft gewünschte Vorgehensweise ist darüber hinaus aber auch rechtlich unzulässig. Die deutsche Gesetzgebung sieht keine Möglichkeit eines solchen Austauschs vor. Für den Patienten gibt es, wenn der Arzt nicht bereit ist, das Aut-idem-Feld anzukreuzen, nur zwei Möglichkeiten: Entweder er akzeptiert das rabattbegünstigte Arzneimittel, oder er lässt sich das tatsächlich gewünschte Arzneimittel auf Privatrezept verordnen. Dann muss er die Arzneimittelkosten vollständig tragen. Der Arzt läuft dann nicht Gefahr, dem Vorwurf einer unwirtschaftlichen Verordnung ausgesetzt zu werden und in Regress genommen zu werden.


