Zuzahlungen
Aktualisiert am: Donnerstag, 09. Oktober 2008 um 09:40 Geschrieben am: Dienstag, 15. April 2008 um 07:30
Die Zuzahlungsregeln sind manchmal ziemlich verwirrend. Gerade Patienten, die eine Dauermedikation erhalten, haben es schon erfahren: Mal sind 5 € Zuzahlung fällig, mal nicht. Warum?
Zuzahlungen
Die Regelung für die Zuzahlung ist eigentlich ganz einfach:
Die Zuzahlung beträgt grundsätzlich 10% des Arzneimittelpreises pro Packung, mindestens aber 5 € und höchstens 10 € pro Packung. Bei Verordnung von 2 mal 100 Tabletten sind mindestens zwei mal 5,00 € Zuzahlung zu zahlen. Folgende Abbildung verdeutlicht das Prinzip:

Ausnahmen
Aber wie immer, gibt es natürlich auch zu dieser Regel Ausnahmen.
Häufig sind wir in den vergangenen Monaten überrascht gefragt worden, warum die Zuzahlung nicht mehr erhoben wird. Genauso häufig sehen wir auf uns vorgelegten Verordnungen unter dem Präparatenamen den Satz "wahrscheinlich zuzahlungsbefreit" von der Arztsoftware aufgedruckt.
Diese Zuzahlungsbefreiungen kommen durch Bestimmungen in den Gesundheitsreform-, Spar- und Wirtschftlichkeitsgesetzen der letzten Jahre (GKV AVWG und §31 SGB) zustande.
Kurz:
- Für viele Arzneimittel gibt es Festbeträge, die die Krankenkassen maximal zahlen. Bleibt der Abgabepreis auf dem Rezept 30% unter dem Festbetrag, wird das betreffende Medikament in der jeweiligen Packungsgröße automatisch zuzahlungsfrei.
- Seit April 2007 können die gesetzlichen Krankenkassen Rabattverträge (genaueres siehe Artikel "Rabattverträge") mit den Pharmaherstellern vereinbaren und dabei auch Zuzahlungsbefreiungen aushandeln.
Die Zuzahlungsbefreiung fällt aber automatisch weg, wenn
- der Preis durch Preiserhöhung des Herstellers nicht mehr 30% unter dem Festbetrag liegt.
- die Festbeträge durch die Krankenkassen und Gesetzgeber im gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) so abgesenkt werden, dass die Arzneimittelpreise nicht mehr 30 % unter dem Festbetrag liegen und damit automatisch zuzahlungspflichtig werden. Dies war z.b. zum 1. Juni 2008 der Fall, so dass in untem gezeigten Beispiel das Medikamten "Meloxicam" nicht mehr zuzahlungsbefreit ist!
Häufig finden wir auch Zusätze der verordnenden Ärzte auf den Rezepten, die auf die Zuzahlungsbefreiung hinweisen (siehe Beispiel):

Diese Hinweise sind für die Apotheken nicht bindend. Jeweils am 15. und am 1. eines jeden Monats müssen alle Apotheken die aktuellen Preise und Rabattvertragsbedingungen in den Computern einpflegen und diese Daten sind verbindlich.
Danach MÜSSEN sich die Apotheken bei der Abrechnung gegenüber Kunden und Krankenkassen richten! Dies gilt eben auch für den Umgang mit Rabattverträgen zwischen Pharmafirmen und Krankenkassen.
Liegt der Preis eines Medikamentes ÜBER dem Festbetrag, ist zusätzlich noch eine sogenannte Aufzahlung zu zahlen. Mehr darüber erfahren Sie in dem Artikel "Aufzahlungen - warum?".


