Ein grünes Rezept – und nun?

Ein Patient hat ein „grünes Rezept“. Er wird in der Apotheke zum aufgeschriebene Arzneimittel beraten und bekommt es dann ausgehändigt. Dann folgt die Überraschung: Die Kosten für das Arzneimittel hat der Patient vollständig selbst zu zahlen. Warum ist das so?

Das grüne Rezept

Grünes Rezept. Quelle: ABDADas grüne Rezept ist eine Empfehlung (Verordnung) des Arztes, ein apothekenpflichtiges Arzneimittel einzunehmen. Apothekenpflichtig heißt: das Arzneimittel ist nicht verschreibungspflichtig, könnte also auch ganz ohne Rezept in der Apotheke gekauft werden.

Seit 2004 werden eben jene apothekenpflichtige Arzneimittel (sogenannte OTC-Arzneimittel) nicht mehr von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Wenn ein Arzt heute ein solches Arzneimittel trotzdem zur Behandlung als notwendig einstuft, kann er ein grünes Rezept ausstellen. Damit ist sichergestellt, dass der Patient das richtige Arzneimittel bekommt.

Kostenerstattung im Nachhinein

Auf dem grünen Rezept ist ein Hinweis aufgeruckt:

„Dieses Rezept können Sie bei vielen gesetzlichen Krankenakssen zur Voll- oder Teilerstattung als Satzungsleistung einreichen.“

Dies bedeutet, dass nach Einreichung des vom Arzt ausgestellten und von der Apotheke bedruckten grünen Rezepts die Krankenkasse den Betrag erstatten KANN. Welche Arzneimittel genau und zu welchem Anteil erstattet werden, unterscheidet sich von Krankenkasse zu Krankenkasse. Eine Übersicht findet sich hier:

https://www.aponet.de/fileadmin/aponet/res/img/material/Allgemeines/Liste-Kassen-Erstattung-rezeptfreie-Medikamente.pdf

Warum grün, wenn rosa auch möglich wäre?

Spannend wird es, wenn es um Wirkstoffe geht, die in sehr ähnlicher oder sogar identischer Form sowohl als apothekenpflichtiges als auch verschreibungspflichtiges Arzneimittel erhältlich sind. Dann könnte der Arzt doch auch einfach ein rosa Rezept nehmen und die Krankenkasse müsste bezahlen – oder?

Beispiel: Die Allergiemittel Cetirizin (apothekenpflichtig) und Levocetirizin (verschreibungspflichtig) sind identisch, außer dass bei Cetirizin die Hälfte des enthaltenen Wirkstoffs unwirksam ist. Levocetirizin ist etwas neuer und daher (noch) verschreibungspflichtig. Im Preis ist das besonders merklich: 20 Tabletten mit 10 mg Cetirizin kosten etwa 3 – 5 €, 20 Tabletten Levocetirizin 5 mg kosten 15-20 €. Wenn hier der Arzt also ein grünes Rezept ausstellt, sparen am Ende Patient und Krankenkasse. Der Patient zahlt weniger als die gesetzliche Zuzahlung von 5 € bei einem rosa Rezept, die Krankenkasse muss gar nichts zahlen.

Natürlich sind nicht alle Beispiele auf diese Art für den Patienten günstiger. Manchmal muss der Patient für ein Arzneimitel auf einem grünen auch mehr als 5 € bezahlen und ist damit finanziell schlechter gestellt als bei einem rosa Rezept.

„Die Kasse übernimmt das nicht“

So oder so ähnlich hört man manchmal in der Arztpraxis die Begründung, warum ein Arzneimittel nicht auf einem rosa Rezept verordnet wird. Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN), für die Abrechnung der Ärzte zuständig, formuliert es so:

KVN-Rundschreiben 12/2016

Aus gegebenem Anlass möchten wir nochmals auf folgenden Sachverhalt hinweisen:

Kommen für eine Behandlung sowohl apothekenpflichtige als auch verschreibungspflichtige Arzneimittel in Frage und sind die apothekenpflichtigen medizinisch zweckmäßig und ausreichend, sollen diese vorrangig zu Lasten des Patienten verordnet werden.

Eine Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu Lasten der GKV kann in diesen Fällen unwirtschaftlich sein. (Arzneimittel-Richtlinie § 12, Absatz 11). Bei der Auswahl zwischen verschreibungspflichtiger und apothekenpflichtiger Variante sollte genau auf die zugelassenen Indikationen der Arzneimittel geachtet werden, da sich diese oft unterscheiden.

Erst wenn die Anwendung apothekenpflichtiger Arzneimittel keinen ausreichenden Therapieerfolg erbracht hat, kann ggf. auf ein anderes, verschreibungspflichtiges Arzneimittel umgestellt werden. Es empfiehlt sich, dieses Vorgehen in der Patientenakte zu dokumentieren und zu begründen.

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl an Wirkstoffgruppen samt Beispielen, für die dieser Sachverhalt relevant ist:

• Glucocorticoide nasal (Beclometason, Mometason, Fluticason) und topisch (Hydrocortison)
• Antihistaminika (Cetirizin/Levocetirizin, Loratadin/Desloratadin)
• Protonenpumpeninhibitoren (Omeprazol, Pantoprazol)
• Antimykotika (Clotrimazol)

Apothekenpflichtige Arzneimittel werden auf einem grünen Rezept verordnet, die Kosten sind von den Patienten (Erwachsene und Jugendliche ab zwölf Jahren) selbst zu übernehmen. Ausnahmen sind Arzneimittel der Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie. Diese sind, wie auch Arzneimittel für Kinder bis zwölf Jahren und für Kinder mit Entwicklungsstörungen bis 18 Jahren, auf einem normalen Muster 16-Rezept zu Lasten der GKV verordnungsfähig.

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